30. Dezember 2011
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass ein Asylbewerber nicht an andere EU-Mitgliedstaaten überstellt werden darf, wenn er dort Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden.
In dem vorliegenden Fall wurde ein afghanischer Staatsangehöriger, der sich auf dem Weg in das Vereinigte Königreich befand, in Griechenland inhaftiert. Mit der Bedingung, das griechische Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entließen ihn die griechischen Behörden bereits nach wenigen Tagen. Er stellte keinen Asylantrag. Bei dem Versuch Griechenland zu verlassen, wurde er nach eigenen Angaben, von der Polizei erneut verhaftet und in die Türkei abgeschoben. Dort soll er zwei Monate unter schrecklichen Bedingungen inhaftiert gewesen sein. Nach der Haftentlassung, reiste er ins Vereinigte Königreich und stellte dort einen Asylantrag, der abgelehnt wurde und beinhaltete, dass er im August 2009 an Griechenland überstellt werde. Er legte Rechtsbehelf ein und berief sich auf eine zu befürchtende Grundrechtsverletzung bei einer Rückführung nach Griechenland.
Die nationalen Gerichte konnten tatsächlich schwere Mängel in dem griechischen Asylverfahren aufweisen. Die geringe Asylgewährungsquote bestätigt diese Annahme. Die Aufnahmebedingungen und der Rechtsweg sind unzureichend und schwer zugänglich für Asylbewerber. Angesichts der Überlastung des griechischen Asylsystems und den daraus resultierenden Folgen für die Behandlung von Asylbewerbern, riefen die nationalen Gerichte den Europäischen Gerichtshof an. Sie wollten wissen, ob die Behörden eines Mitgliedstaats zu einer vorherigen Überprüfung, bezüglich der Beachtung der Grundrechte in dem zu überstellenden Mitgliedstaat, verpflichtet sind.
Der Europäische Gerichtshof verwies auf einige geeignete Instrumente, die die Mitgliedstaaten besitzen, um die Beachtung der Grundrechte und auch die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall einer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu beurteilen. Sofern ein Mitgliedstaat dies nicht leisten kann, muss dieser prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat die Prüfung für ihn übernehmen und als dafür zuständig bestimmt werden kann. Ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats muss dabei vermieden werden, damit die Situation des Asylbewerbers dadurch nicht verschlimmert wird.
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