21. Oktober 2011
Die EU-Kommission stellte einen Entwurf für ein einheitliches europäisches Kaufrecht vor, indem besonders der Einkauf in ausländischen Online-Shops einfacher werden soll. So soll nicht mehr Ziel sein die bestehenden nationalen Vorschriften mühsam zu vereinheitlichen, vielmehr soll es um eine Alternative neben den 27 Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gehen. Diese Alternative soll nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien diese auch vereinbaren. Hierbei soll es sich speziell um den Einkauf von Waren und den Erwerb digitaler Produkte wie Filme und Musik handeln.
Durch diese Möglichkeit soll die europäische Integration, sowie der Gebrauch des grenzübergreifenden Online-Shoppings weiter gefördert werden. Nach aktuellen Studien nutzen derzeit nur etwa 7 Prozent der Verbraucher diese Möglichkeit des Online-Shoppings. Aber auch bei Unternehmen scheint es eine Hemmschwelle für die grenzübergreifende Lieferung zu geben. So liefern nur etwa 10 Prozent ihre Produkte ins Ausland. Grund dafür könnte sein, dass sich erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten ergeben können. So müsste sich ein Unternehmen, welches den ganzen Binnenmarkt beliefern möchte mit den zwingenden Verbraucherschutzregeln von 27 Ländern auseinandersetzen. Dieses stellt gerade für mittelständische Unternehmen eine enorme Belastung dar, welches bislang noch dazu führt, dass sie darauf verzichten ihre Produkte auch innerhalb der EU anzubieten. Umgekehrt hat es jedoch auch den Effekt, dass sie die oftmals günstigen Angebote aus dem Ausland nicht nutzen können.
Durch das einheitliche, europäische Kaufrecht würde eine erhebliche Vereinfachung für die Unternehmen entstehen, da sie künftig nur noch zwei statt 27 Rechtsordnungen beachten müssten. Diese zwei Rechtsordnungen ergeben sich aus dem Recht ihres Heimatlandes für Inlandgeschäfte, sowie dem EU-Kaufrecht für den Export ins europäische Ausland.
Das EU-Kaufrecht hätte für die Verbraucher zum Vorteil, dass sie eine größere Auswahl geboten bekämen und eventuell eine bessere Qualität erwerben könnten. So können sie sich beispielsweise künftig das Angebot mit den günstigsten Vertragsbedingungen aussuchen. Kritiker, wie Verbraucherschutzbände, stehen diesem Vorhaben noch zurückhaltend entgegen, da sie fürchten, dass Verbraucher auch Nachteile durch das neue EU-Kaufrecht erleiden könnten, indem beispielsweise die Rechtslage komplizierter werde. Die EU ist jedoch bemüht verbraucherschutzfreundlicher als Deutschland zu sein.
Dem Plan der EU-Kommission müssen allerdings noch das EU-Parlament und der Ministerrat zustimmen.
7. Juni 2009
Auf Antrag von Bundesjustizministerin Zypries hat sich der Wettbewerbsfähigkeitsrat der EU mit dem Vorgehen von Google bei der Digitalisierung von Büchern befasst. Google scannt in den USA Bücher aus US-amerikanischen Bibliotheken für den Aufbau einer sog. Google Buchsuche ein. In der Datenbank sollen Internetnutzern die Ansicht der Titelseite und in vielen Fällen auch kurze Ausschnitte aus den Büchern angezeigt werden. Dies geschieht ohne vorherige Zustimmung der Rechtsinhaber. In Europa ist hierfür die Zustimmung des Urhebers einzuholen. Amerikanische Autoren- und Verlegerverbände haben in den USA wegen der Verletzung von Urheberrechten gegen Google geklagt. Der angestrebte Vergleich („Google Book Settlement“) würde auch europäische Autoren und Verlage betreffen. Entziehen können sich die Urheber und Verlage diesem Vergleich nur, wenn sie bis zum 04.09.2009 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Unabhängig hiervon können bis zum 04.09.2009 Einwände gegen den Inhalt des Vergleichs vorgebracht oder Änderungen beantragt werden. Die EU-Kommission ist aufgefordert, sich dieses Themas anzunehmen. Nach Ansicht von Ministerin Zypries ist das Vorgehen von Google nicht nur urheberrechtlich bedenklich, sondern kann sich auch auf die Medienkonzentration und die kulturelle Vielfalt in Europa auswirken.
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