5. Mai 2011
Höchstrichterlich ist entschieden, dass Mieter von ihrem Vermieter Wertersatz für Aufwendungen zu Schönheitsreparaturen verlangen können, wenn die vertragliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist (BGH, NZM 2009, 541).
Nunmehr hatte sich das Landgericht Kassel (Az.: 1 S 67/10) mit der Folgefrage zu befassen, ob dieser Bereicherungsanspruch des Mieters innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren oder nach Ablauf der kurzen 6-monatigen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB verjährt. Letztgenannte beginnt mit Beendigung des Mietverhältnisses.
Das LG Kassel (Urt. v. 07.10.2010 - 1 S 67/10) urteilt wie vor ihm schon das LG Freiburg (Urt. v. 15.07.2010 - 3 S 102/10) und lässt den Bereicherungsanspruch des Mieters schon nach 6 Monaten verjähren. Ziel des § 548 BGB sei es nämlich, wechselseitige Ersatzansprüche der Mietparteien wegen späterer Beweisschwierigkeiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses abzuwickeln. Dieser Zweck gebiete es, § 548 BGB weit auszulegen.
Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen ist Mietern dringend zu raten, sich bei Beendigung des Mietverhältnisses kurzfristig Klarheit über ihre Ansprüche gegen den Vermieter zu verschaffen und diese zeitnah zu verfolgen.
Ergänzung: Nunmehr auch bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.05. 2011 - VIII ZR 195/10)
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