29. August 2011
A und B heirateten im Jahr 1970 und ließen sich im Jahre 1987 scheiden. Bereits zuvor – nämlich im Jahr 1979 – hatten die beiden ein gemeinschaft-liches Testament errichtet, indem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Seit 1994 lebten der Erblasser und die Miterbin wieder in einer nichtehelichen LG, die 2009 in eine erneute Heirat mündete.
B hatte nach dem Tode ihres Ehemannes einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auszeichnet, beantragt. Dieser wurde der B verweigert.
Das Gericht führte in seinen Beschlussgründen aus, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit Eintritt der Scheidung das Testament unwirksam wird. Ein übereinstimmender Wille von A und B dahingehend, dass das gemeinschaftliche Testament auch bei einer Wiederverheiratung mit demselben Partner wieder wirksam werden soll, ist nicht gegeben.
Gemäß § 2268 II BGB bleiben die Verfügungen von Todes wegen bei einer Scheidung bestehen, solange ein entsprechender Wille der Testierenden zu erkennen ist. Ist ein solcher nicht erkennbar, sind die Verfügungen im Testament unwirksam geworden. Nichts anderes könne bei einer Wiederverheiratung gelten.
Es kommt hierbei nicht auf den Willen der Testierenden bei Eintritt des Todes eines Ehegatten an, sondern auf den Willen bei Testamentserrichtung. Dieser Wille war in dem vorliegenden Fall eben nicht erkennbar.
Diese Entscheidung ist folgerichtig. Denn bei der Auslegung von Testa-menten kommt es nur darauf an, welcher Wille der Testierende bei Testa-mentserrichtung hatte. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz im Erbrecht. Ansonsten würde es zu Rechtsunsicherheiten führen.
OLG Hamm, Beschluss vom 26. 8. 2010 – 15 Wx 317/09
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im