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Einlagensicherungsfond ist bindend für Banken.

19. März 2010

Geldsegen

Die Pflicht einer Bank zur Mitgliedschaft im deutschen Einlagensicherungsfond ist unumgänglich. Auch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hat in dieser Auffassung keine Änderung gebracht. Seit fast 11 Jahren ist in Deutschland für Banken das Einlagensicherungs- und Anlegerschutzgesetz (EAEG) bindend für alle Privatbanken. Es garantiert, dass Anleger die Festgeld oder Spareinlagen angelegt haben, bis zu einem Betrag von 50.000,- Euro pro Sparer gesichert sind, selbst wenn die betroffene Bank pleite geht. Auch alle Wertpapierhandelshäuser müssen nach dem EAEG Mitglied im Einlagensicherungsfond sein. Ein Mietglied hatte hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es war der Meinung dass eine Zwangsmitgliedschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dieser Ansicht schlossen sich die obersten Richter nicht an und wiesen die Verfassungsbeschwerde ab. Damit zementiert sich die Sicherheit eines Anlegers, der sich bei einer Pleite seiner Bank in Deutschland kaum Sorgen machen muss, sofern er nicht mehr als 50.000 Euro angelegt hat.

AZ 2 BvR 1387/04

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