19. Dezember 2011
Das Landgericht Köln entschied in dem vorliegenden Fall, dass ein Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer verlangen kann, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorgelegt werden muss.
In dem zu entscheidenden Fall meldete sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank, an dem sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber forderte sie daraufhin auf, künftig am ersten Tag der Erkankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dieses sah die Arbeitnehmerin als sachlich ungerechtfertigt und reichte erfolglos Klage ein.
Zwar ist ein Arbeitnehmer, nach Entgeltfortzahlungsgesetz, erst nach spätestens drei Kalendertagen dazu verpflichtet eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, der Arbeitgeber kann eine Vorlage jedoch auch schon früher verlangen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln braucht der Arbeitgeber dafür keinen besonderen Anlass. So bedarf das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitungsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, weder eine Begründung, noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers auf „billiges Ermessen“ vom Gericht zu überprüfen.
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