14. Mai 2010
Erhält ein Mitarbeiter mehrmals im Jahr neben dem Gehalt Provisionszahlungen, so muss das bei der Bemessung der Höhe de Elterngeldes berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht entschied jetzt zugunsten einer Frau aus der Immobilienbranche, die geklagt hatte, weil man ihr nur ein Elterngeld auf der Grundlage ihres relativ geringen Festgehaltes zahlen wollte. Sie erhielt aber mehrmals im Jahr hohe Provisionszahlungen, die die Elterngeldkasse bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt lassen wollte. Dagegen klagte sie jetzt mit Erfolg. Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehaltes, berechnet aus dem Durchschnittsgehalt des letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.
BSG Az. B 10 EG 3/09 R
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