19. März 2010
Die Pflicht einer Bank zur Mitgliedschaft im deutschen Einlagensicherungsfond ist unumgänglich. Auch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hat in dieser Auffassung keine Änderung gebracht. Seit fast 11 Jahren ist in Deutschland für Banken das Einlagensicherungs- und Anlegerschutzgesetz (EAEG) bindend für alle Privatbanken. Es garantiert, dass Anleger die Festgeld oder Spareinlagen angelegt haben, bis zu einem Betrag von 50.000,- Euro pro Sparer gesichert sind, selbst wenn die betroffene Bank pleite geht. Auch alle Wertpapierhandelshäuser müssen nach dem EAEG Mitglied im Einlagensicherungsfond sein. Ein Mietglied hatte hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Es war der Meinung dass eine Zwangsmitgliedschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Dieser Ansicht schlossen sich die obersten Richter nicht an und wiesen die Verfassungsbeschwerde ab. Damit zementiert sich die Sicherheit eines Anlegers, der sich bei einer Pleite seiner Bank in Deutschland kaum Sorgen machen muss, sofern er nicht mehr als 50.000 Euro angelegt hat.
AZ 2 BvR 1387/04
24. November 2009
Durch die weltweite Finanzkrise ist so mancher Einlagesicherungsfond für den Kunden einer pleitegegangenen Bank schon zum letzten Rettungsanker geworden. Wie sicher sind nun diese Einalgensicherungsfonds selbst und welchen Betrag sollte man einer Bank maximal zur Verfügung stellen? In den meisten Fällen ist eine Begrenzung von 20.000 Euro pro Kunde in dem Sicherungsfonds vorgesehen. Sie sollten also peinlichst genau darauf achten, dass Sie, wenn Sie meinen, Ihre Bank „wackelt", nicht mehr als diese Summe dort angelegt haben. Jeder Euro mehr ist dann im Falle des Falles verloren. Diese Empfehlung geben auch weiterhin die Verbraucherzentralen. Durch zuletzt recht hektische Aktionen der Notenbanken der einzelnen Länder wurden Garantien bis zu 100.000 Euro pro Kunde oder sogar unbegrenzte Garantien ausgesprochen, um kurzfristig starke Geldabflüsse zu verhindern und einen sogenannten „Banken Run" zu verhindern. Kunden müssen hier immer beachten, dass diese Garantien, wie zuletzt in den Niederlanden ausgesprochen, ebenso zeitlich befristet sind, wie die unbegrenzte Garantie in Österreich. Entscheidend ist, ob hinter dem Einlagensicherungsfond auch ausreichende Mittel stehen. Am Beispiel Island haben so manche schmerzlich erfahren müssen, dass selbst Staatsgarantien nur von zweifelhaftem Wert seien können.
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