19. Oktober 2011
Das Bundessozialgericht entschied, dass Geldgeschenke der Großmutter ein „nicht zu berücksichtigendes Einkommen“ eines Hartz IV-Empfängers darstellen und somit nicht gerechnet werden müssen.
Der Hartz IV-Beziehenden-Klägerin wurden Geldgeschenke von der Großmutter ihrer Kinder als zusätzliches Einkommen berechnet. Diese Geldgeschenke seitens der Großmutter richteten sich an die Kinder der Klägerin in Form von Weihnachts- und Geburtstagsgeld zur Erfüllung eines Wunsches, wie die Großmutter selbst in beigelegten Briefen als Grund darlegte. Das Jobcenter verlangte daraufhin eine Rückerstattung der Leistungen in Höhe von 510 Euro. Dagegen erhob die Hartz IV-Bezieherin Klage vor dem Sozialgericht. Dieses hob die Klage teilweise mit der Begründung auf, dass pro Geburtstag und Anlass nur 50 Euro, also hier insgesamt 250 Euro, als nicht zu berücksichtigendes Einkommen gezählt werden dürften. Die Kinder hatten das Geld jedoch, nach dem Willen der Großmutter, zur freien Verfügung erhalten und hätten dieses zum Zweck der Grundsicherung einsetzen können. Hier ist beispielsweise der Wunsch nach Spielzeug und Kleidung zu nennen, da beides zu den Grundbedürfnissen zählt. So kommt eine Anrechnung der genannten 50 Euro pro Geldgeschenk nicht in Betracht.
Das Bundessozialgericht verwies auf die geänderte Rechtslage vom 01.April 2011 und auf die aufgetretenen Formfehler. Das Jobcenter erkannte dieses an und hob die Bescheide auf.
3. Juni 2011
Die Gebühr berechnet sich nach dem Verfahrenswert. Dieser bemisst sich nach dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten sowie 5 % des Gesamtvermögens (Vermögen abzgl. Schulden abzgl. hoher Freibeträge). Dabei ist es egal, wer das Einkommen erzielt und bei wem das Vermögen ist. Dieser Verfahrenswert ist jedoch nicht das, was der Anwalt bekommt. Das Honorar des Anwalts ist in einer Gebührentabelle auf Grundlage des Verfahrenswertes festgelegt.
12. Juni 2009
Mutter und Kind hatten Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Kindsvater war auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung verpflichtet, Unterhaltsleistungen in Höhe von 381,00 € monatlich zu zahlen. Tatsächlich zahlte er 125,00 € und rechnete gegen den weiteren Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256.00 € auf.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.04.2009; Az.: L 5 AS 81/07) entschied, dass der Unterhaltsteil, welcher wegen der Aufrechnung nicht ausgezahlt werde, nicht als Einkommen bei der Mutter angerechnet werden dürfe, da er nicht als bereites Mittel zur Verfügung stehe.
23. Mai 2009
Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und wird nicht, wie das sonstige Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Soweit das Kind einen Teil dieses Geldes nicht zur Bedarfdeckung benötigt, ist der übersteigende Teil beim Kindergeldberechtigen als Einkommen anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13.05.2009 (Az.: B 4 AS 39/08 R) festgelegt, dass im Rahmen der Anrechnung beim Kindergeldberechtigten, die Versicherungspauschale (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) abzusetzen ist.
21. Mai 2009
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 13.05.2009 (Az.: B 4 AS 29/08 R) entschieden, dass Insolvenzgeld als Einkommen bei der Berechung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt wird. Insolvenzgeld sei zwar eine Sozialleistung, welche einen konkret ausgefallenen Anspruch auf Entgelt ersetzt, es stelle aber keine zweckbestimmte Einnahme dar, und sei daher auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen. Das Insolvenzgeld ist in dem Monat zu berücksichtigten, in welchem es ausgezahlt wird.
14. Mai 2009
Eine nach der Stellung des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zugeflossene Einkommensteuererstattung stellt zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II und nicht Vermögen nach § 12 SGB II dar. Die Einkommensteuererstattung kann daher als sog. einmalige Einnahme ab dem Folgemonat des Zuflusses angerechnet und auf die Monate danach anteilmäßig verteilt werden. So das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 16.12.2008 (Az.: B 4 AS 48/07 R).
11. Mai 2009
BAföG-Leistungen sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Von diesen Leistungen sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.03.2009 (Az.: B 14 AS 63/07 R) nicht die im Einzelnen nachgewiesenen, ausbildungsbedingten Ausgaben abzusetzen, sondern ein pauschaler Anteil in Höhe von 20% der BAföG-Leistungen.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im