19. November 2010
Ein Prozessvergleich ist abzuändern, wenn die Geschäftsgrundlage sich verändert hat oder gänzlich weggefallen ist. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteiwillen. Dabei hat der die Abänderung begehrende Kläger schlüssig zu den aktuellen Verhältnissen vorzutragen (OLG Köln, Beschluss v. 29.12.2009, 4 WF 181/09).
11. August 2009
Absprachen innerhalb eines gerichtlichen Strafverfahrens sind in Zukunft klar gesetzlich geregelt. So darf es Absprachen zukünftig nur noch in der gerichtlichen Hauptverhandlung geben. Zudem bestehen ausführliche Dokumentations- und Mitteilungspflichten. Insbesondere müssen Absprachen trotzdem der Schuld des Täters gerecht werden.
weitere Informationen
http://bundesjustizministerium.info/files/-/3825/gesetz_verstaendigung_strafverfahren_bundesgesetzblatt.pdf
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