18. Februar 2011
Wenn ein Vermieter dem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigt, so muss er ihm eine vergleichbare Wohnung im Haus anbieten, wenn diese zurzeit frei ist. Wenn er das nicht tut, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Vorausgegangen war die Kündigung einer Hauseigentümerin, weil sie die Wohnung ihrer Tochter zur Verfügung stellen wollte. Während der Kündigungsfrist wurde eine andere vergleichbare Wohnung im Haus frei. Diese vermietete die Eigentümerin an neue Mieter. Das hätte nicht geschehen dürfen befand der Bundesgerichtshof. Folge ist die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung.
BGH VIII ZR 78/10
8. März 2010
Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf immer auch eines berechtigten Interesses des Vermieters an dessen Beendigung.
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beschreibt hierbei den häufigsten in der Praxis vorkommenden Fall, der sog. „Eigenbedarfskündigung“: Wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötig, liegt ein solches berechtigtes Interesse vor.
Nach bisheriger Rechtsprechung waren dabei "Familienangehörige" i. S. des Paragraphen die Eltern, Kinder und Geschwister des Vermieters.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.01.2010, (Az. VIII ZR 159/09) geht die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass auch Nichten und Neffen des Vermieters zu dessen - eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigenden - Familienangehörigen gehören.
Auch bezüglich dieses Personenkreises muss der Vermieter gemäß des Urteils NICHT gesondert nachweisen, dass überhaupt eine enge persönliche Beziehung zwischen ihm und der Nichte oder dem Neffen überhaupt besteht. Allein der Verwandtschaftsgrad rechtfertigt die Eigenbedarfskündigung.
Der Bundesgerichtshof begründet diese Entscheidung insbesondere damit, dass gemäß den Vorschriften der Straf- und der Zivilprozessordnung (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) auch den Neffen und Nichten ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, der Gesetzgeber Nichten und Neffen damit ohne Weiteres noch als enge Familienangehörige ansieht, was bei der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu
15. Oktober 2009
Wenn ein Vermieter wegen Eigenbedarfs eine Wohnung kündigt, eine andere in selben Haus aber leer steht, so muss er ihm diese anbieten. Die Entscheidung, ob der Mieter dort einziehen wolle, müsse der Vermieter dem Mieter überlassen. Das entschied das Landgericht Berlin.
(Az: 65 S 303/08)
26. August 2009
Wenn Sie eine Kündigung Ihres gemieteten Hauses oder Ihrer gemieteten Wohnung wegen Eigenbedarfs vom Vermieter erhalten, dann ist, selbst wenn nur der Schwager des Vermieters einziehen will, die Kündigung rechtens. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 247/08). Es muss aber, wie es im Urteil heißt: „ein besonders inniger Kontakt des Vermieters zum Schwager" bestehen.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im