24. Januar 2012
Worin besteht der Unterschied?
Findet die Ehe nicht ihr natürliches Ende durch den Tod eines Ehegatten, so kann sie nur durch eine rechtskräftige richterliche Entscheidung aufgrund eines Aufhebungs- oder Scheidungsantrages aufgelöst werden. Das geschied sowohl bei der Aufhebung als auch der Scheidung durch einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes, welcher die Ehe für die Zukunft auflöst.
Die Aufhebung der Ehe erfolgt aus Gründen, die bereits bei der Eheschließung vorlagen und im Interesse des Antragstellers einem Fortsetzen der Ehe entgegenstehen. Die Gründe der Auflösung des Ehebandes bestanden bereits vor der Ehe, waren dem antragstellenden Ehegatten in der Regel jedoch nicht bekannt. Welche Gründe die Auflösung einer Ehe rechtfertigen sind in § 1314 BGB genannt. Solche Gründe sind beispielsweise
a. das Fehlen der Eheschließungsvoraussetzungen bzw. Eheverbote, § 1314 Abs. 1 BGB
- die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten bei Eheschließung,
- das Eingehen einer Doppelehe,
- die Verheiratung von Verwandten.
b. Fehler bei der Bildung des Eheschließungswillens, § 1314 Abs. 2 BGB
- Bewusstlosigkeit eines Ehegatten bei Eheschließung,
- ein Ehegatte ist die Ehe aufgrund arglistiger Täuschung eingegangen,
- die Ehe wurde nur zur Absicherung eines Ausländers geschlossen.
Die Scheidung der Ehe erfolgt aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind und im Interesse des Antragstellers oder im Interesse beider Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen. Der Grund der Scheidung ist im Gegensatz zur Aufhebung der Ehe in der Entwicklung der Ehe zu suchen, wobei heute der einzige Scheidungsgrund das Scheitern der Ehe ist, § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB.
26. Oktober 2011
Schenkungen an mein Schwiegerkind – krieg ich die zurück?
Nicht selten wenden die Schwiegereltern zur Hochzeit oder während der Ehezeit nicht nur ihrem eigenen Kind, sondern auch ihrem Schwiegerkind erhebliche Geldbeträge oder werthaltige Vermögensgegenstände zu, die sie im Falle des Scheiterns der Ehe zurück bekommen wollen.
Diese Rückforderung ist nunmehr mit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 – möglich. Während nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Rückforderung fast aussichtslos war, sofern die Kinder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, erfolgt die Rückabwicklung des zugewandten Gegenstandes nun unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen.
Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes willen an das Schwiegerkind bzw. an das zukünftige Schwiegerkind erfolgen, sind nicht mehr als Rechtsverhältnis eigener Art, sondern als Schenkung zu qualifizieren. Es besteht nun die Möglichkeit, eine Schenkung insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 BGB zurückzufordern.
In der Regel werden jedoch auf die Schenkungen an das Schwiegerkind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sein. Geschäftsgrundlage der Schenkung an das Schwiegerkind ist regelmäßig der Fortbestand der Ehe. Erfüllt sich diese Erwartung der Schwiegereltern wegen des Scheiterns der Ehe nicht, fällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg. Das Gesetz eröffnet nun gemäß § 313 BGB die Möglichkeit, den Schenkungsvertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder den Schwiegereltern nicht zumutbar, können diese vom Vertrag zurücktreten und die dem Schwiegerkind zugewendeten Leistungen zurück verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt die Rückgewähr durch eine Geldzahlung.
27. September 2011
Ehescheidung: Wann kann ich mich scheiden lassen?
Einziger Scheidungsgrund ist heute: das Gescheitertsein der Ehe. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn:
a. die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
b. nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Es werden grundsätzlich vier Scheidungsvarianten unterschieden:
1. Scheidung vor einjähriger Trennung
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt voneinander, kann die Ehe dennoch geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Ehegatten, der die Scheidung beantragt, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Eine unzumutbare Härte ist beispielsweise anzunehmen, wenn:
- Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten verübt werden,
- die Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind erwartet,
- der Ehemann gegenüber Dritten in massiver und glaubhafter Form Morddrohungen gegen seine Ehefrau äußert.
2. Einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung
Nach Ablauf des Trennungsjahres sind sich die Ehegatten einig, sich scheiden zu lassen. Entweder beide Ehegatten beantragen die Scheidung ihrer Ehe oder ein Ehegatte stellt beim zuständigen Amtsgericht den Scheidungsantrag und der andere Ehegatte stimmt diesem Antrag ausdrücklich zu.
3. Streitige Scheidung nach einjähriger Trennung,
Nach Ablauf des Trennungsjahres stellt ein Ehegatte beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Ehescheidung. Der andere Ehegatte stimmt diesem Antrag weder zu noch stellt er einen eigenen Scheidungsantrag. Der antragstellende Ehegatte erbringt den unmittelbaren Nachweis des Gescheiterseins der Ehe, d.h. dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, ist nach Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Hierfür ist die Dauer des Getrenntlebens ein wesentliches Indiz.
4. Scheidung nach dreijähriger Trennung
Nach dreijähriger Trennungszeit wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. D.h. der Beweis des Gegenteils ist ausgeschlossen. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht stellt, muss lediglich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er bereits drei Jahre von seinem Ehegatten getrennt lebt.
5. Februar 2010
Der BGH hat jetzt die Rückforderungen von schwiegerelterlichen Zuwendungen erleichtert. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern vom Schwiegersohn, nach dem Scheitern der Ehe mit der Tochter, geschenktes Geld zurückverlangt. Die beiden hatten nach der Geburt ihres ersten Kindes 1994 im Jahre 1997 geheiratet und im Jahre 1999 ein zweites eheliches Kind geboren. Im Jahre 2002 trennten sich die Eheleute und vereinbarten im Scheidungsverfahren im Jahre 2004 den Ausschluss des Zugewinnausgleiches. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden und der Beklagte verblieb in der seinerzeit durch die von den Schwiegereltern mitfinanzierten Eigentumswohnung. Jetzt forderten die Schwiegereltern Geld zurück. Dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen den Tatbestand einer nichtrevidierbaren Schenkung erfüllen, mochte sich der Senat nicht anschließen und entschied, dass durch die Scheidung die „Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung entfallen sei. Dies wird eine Welle von Rückforderungen von Geschenken nach gescheiterten Ehen zur Folge haben. Wir dürfen gespannt bleiben.
BGH XII ZR 189/06
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