13. Mai 2009
Nach § 1355 Abs. 5 BGB kann der Ehegatte, dessen bestehender Name nicht zum Ehename bestimmt wird, seinen Namen als Begleitnamen hinzufügen. Dies gilt gemäß Satz 2 und 3 dieser Regelung nicht, wenn der Ehename oder der Begleitname aus mehreren Namen besteht. An einen Mehrfachnamen, welcher zum Ehenamen bestimmt wird, darf kein Name mehr angefügt werden. Besteht der Begleitname aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen angefügt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Beschränkung auf „Doppelehenamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03).
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im