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Unterhalt 2012

4. Januar 2012

Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien

In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wird festgehalten, welcher Betrag minderjährigen Kindern in Abhängigkeit von ihrem Alter und in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist. Diese Tabelle wurde im vergangenen Jahr den gestiegenen Unterhaltungskosten angepasst. Eine Erhöhung oder Herabsetzung der jeweiligen Beträge ist für 2012 nicht vorgesehen.

Die Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer legen in den Unterhaltsleitlinien die Richtlinien für die Berechnung des Kindes-, Trennungs-, nachehelichen und sonstigen Unterhalts fest. Hier wird z.B. angegeben, wie hoch der Selbstbehalt bei der Gewährung von Unterhalt an ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind aus, wie hoch der Selbstbehalt im Falle der Gewährung von Ehegatten- oder Elternunterhalt ausfällt oder welchen Bedarf ein volljähriges Kind hat, das seine Ausbildung an einem anderen Ort absolviert.

Nachdem im vergangenen Jahr der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wie folgt angehoben wurde, gibt es für das Jahr 2012 keine Veränderungen:

gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern: 950 Euro

gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen: 1.150 Euro

gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten und unverheirateten Eltern, die ein Kind bis zum 3. Lebensjahr betreuen: 1.050 Euro

gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen: 1.500 Euro

Der Bedarf eines volljährigen Kindes, welches sich in der Ausbildung befindet wurde im letzten Jahr auf 670 Euro pro Monat angehoben. In diesem Betrag sind jedoch noch nicht die Beiträge zur Krankenversicherung (falls des Kind nicht familienversichert ist) und gegebenenfalls anfallende Studiengebühren enthalten.

Neue Unterhaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle

8. Januar 2010

Seit 1.1.2010 müssen Väter wieder mehr bezahlen. Für Unterhaltspflichtige steigen die Sätze je nach Nettoeinkommen um ca. 13% . Bis 1.500,- Euro Nettoeinkommen steigt der Mindestsatz pro Kind von 281,- Euro auf aktuell 317,- Euro pro Monat. Der Höchstsatz steigt auf 781,- Euro. Kindergeldbeträge werden hierauf jeweils zur Hälfte angerechnet. Jährlich legt das OLG Düsseldorf diese neuen Zahlen fest. Die Sätze steigen in allen Altersstufen des jeweils unterhaltsberechtigten Kindes. Interessenverbände sind mit dieser Steigerung indes unzufrieden. Diese Steigerung gehe an der realen Lohn- und Preisentwicklung vorbei. Auch der Selbstbehalt müsse zumindest um 13% steigen. Aktuell war das OLG Sachsen der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf zuvorgekommen. Die Werte, die das OLG Sachsen auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat, stimmen jedoch. Gesetzeskraft hat die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht, da sie nur auf Gesprächen des Justizministeriums und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beruht. Sie dient jedoch allen Gerichten als orientierende Richtschnur.

www.justiz.sachsen.de/olg

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