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Dubiose Geldanlagen: wer haftet ?

11. März 2010

Verzweiflung,

Ein sogenannter „Mittelverwendungskontrolleur“ ist zum Schadenersatz verurteilt worden, weil er seine im Prospekt ausgewiesene Mittelverwendungskontrolle vernachlässigt bzw. nicht wahrgenommen hatte. Der Kontrolleur des Falk Zinsfons muss einem Anleger, der geklagt hatte nun Schadenersatz zahlen. Nachdem der Falk Zinsfonds, wie auch die gesamte Falk Gruppe vor einigen Jahren insolvent wurde, verklagte ihn ein Anlager wegen unterlassener Aufsichtspflicht, die im Prospekt ausgewiesen war. Der Kontrolleur hatte seinerzeit über 18 Monate überhaupt keinen Zugriff auf die Konten von Falk und konnte somit auch keine Kontrolle ausüben. Da er auch diesem Missstand dem Fonds gegenüber nicht kundtat machte er sich schadenersatzpflichtig. Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist rechtskräftig.

OLG München 17 U 3915/08

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