22. April 2011
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die der Wohnraum benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend und genügend. Ein etwaiges Dramatisieren des Wohnraumbedarfs ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die formelle Wirksamkeit unerheblich. Dieses hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.03.2010 - VIII ZR 70/09 - klargestellt. Die Vorinstanzen hatten die Wirksamkeit der Kündigung noch verneint, weil in dieser - unzutreffend - der Eindruck erweckt wurde, dass sich die von dem Vermieter bisher bewohnte Wohnung und sein Büro nicht unter einem Dach befänden und dies bei der begehrten Wohnung erreicht werden sollte.
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