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Aufwendungen für Zweitwohnungswechsel am Arbeitsort abzugsfähig

6. Dezember 2011

Umzug

Mit Urteil vom 22.06.2011 entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnen, an dem sie sonst den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gestaltet haben, Aufwendungen für die zweite Wohnung als Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Die gemeinten Aufwendungen beziehen sich hier auf laufende Kosten, die sich aus dem Umzug und der Ausstattung der Zweitwohnung ergeben.

In dem vorliegenden Fall verkaufte ein Wohnungseigentümer das Grundstück, auf dem sich die Ein-Zimmer-Wohnung des Klägers befand und bot diesem mit gleichzeitiger Kündigung an, einen Mietvertrag über eine andere Wohnung abzuschließen. Der Kläger nahm das Angebot an und wollte die daraufhin entstandenen Kosten der Ausstattung der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten an, da es den Wechsel der Wohnung am Arbeitsort als privat veranlasst sah.

Eine berufliche Veranlassung wäre dann anzunehmen, wenn der Wechsel durch die berufliche Tätigkeit erforderlich wird. Aufwendungen, die privat veranlasst sind, sind nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des Finanzamts hätte der Kläger gegen die Kündigung seitens des Wohnungseigentümers, über das Mietverhältnis zivilrechtlich vorgehen müssen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte diese Einschätzung jedoch nicht, da die Voraussetzungen einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung fortlaufend gegeben waren. So können die Aufwendungen, die durch den Wechsel der Zweitwohnung am Arbeitsort entstanden sind, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerfreundliche Familienzusammenführung

7. Juni 2011

Steuern

Wenn Pendler am entfernt liegenden Arbeitsort einen zweiten Haushalt führen, können die Kosten dafür von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt auch für Heimfahrten. Ein Pendler, der beruflich bedingt keine Zeit für Heimfahrten hatte und statt dessen seine Frau bat, ihn besuchen zu kommen, versuchte die Fahrtkosten der Frau anstatt seiner Fahrtkosten nun auch steuerlich geltend zu machen. Das zuständige Finanzamt wollte diesen Schritt nicht mitgehen. Der Steuerzahler klagte bis vor den Bundesfinanzhof und obsiegte. Maßgeblich für die steuerliche Anerkennung sei aber, dass der Mann aus beruflichen Gründen nicht heimfahren kann. Private Gründe zählten hier nicht.

BFH Az. VI R 15/10

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