22. Dezember 2011
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte mit Urteil vom 19.09.2011 fest, dass keine Diskriminierung wegen einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz vorliegt, wenn eine schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, weil sie für die Stelle offensichtlich ungeeignet ist.
In dem vorliegenden Fall wurde eine schwerbehinderte Bewerberin für die Stelle der „Leiterin des Referats für Gleichstellung“ von der Arbeitgeberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, da sie nicht über die geforderte fachliche Eignung und Erfahrung, die im Anforderungsprofil verlangt worden war, verfügte.
Die Bewerberin studierte zwar Politologie und belegte in den Nebenfächern Psychologie und Deutsch, arbeitete als Honorardozentin für Alphabetisierung und Deutsch als Fremdsprache und betreute als Koordinatorin und Lehrkraft ein Legasthenie-Projekt einer Volkshochschule, indem sie sechs Dozenten anleitete. Ihr fehlte aber dennoch die Erfahrung im Gender-Mainstreaming und im Bereich der Gremien-Arbeit, so dass die Landeshauptstadt die Bewerbung schließlich ablehnte.
Die abgewiesene Bewerberin fühlte sich daraufhin wegen ihrer Behinderung diskriminiert und verlangte Schadensersatz. Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel.
Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage ab.
Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein blieb erfolglos, da die Voraussetzungen einer Entschädigung in diesem Fall nicht gegeben seien. Der Grund für die Ablehnung der Bewerberin konnte plausibel dadurch begründet werden, dass die Klägerin für die zu besetzende Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten offensichtlich fachlich ungeeignet war, so dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war. Dieses begründet, nach Auffassung des Gerichts, keine Anscheinsvermutung dafür, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung wegen der Behinderung der Klägerin erfolgt ist. Die Voraussetzungen einer Entschädigung wären gegeben, wenn die Klägerin in einer vergleichbaren Situation ungleich behandelt worden wäre. Dafür hätte diese jedoch für die ausgeschriebene Stelle geeignet sein müssen. Da sie ausgehend von dem Anforderungsprofil der Stelle, offensichtlich objektiv ungeeignet war, befand sie sich nicht in einer mit den anderen Bewerberinnen vergleichbaren Situation. Wünschenswert wären ein Hochschulstudium der Sozialwissenschaft und eine zweijährige Verwaltungserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils gewesen.
21. Dezember 2011
Das Oberlandgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 12.12.2011, dass einem Besucher einer Diskothek, dem der Einlass aufgrund seiner Hautfarbe verweigert worden war, eine Entschädigung von 900 Euro für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung zusteht. Seine auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützte Klage war erfolgreich. Er machte Ansprüche gegen die Beklagte Diskothekenbesitzerin geltend, da ihm der Zutritt zur Diskothek mit der Begründung verwehrt worden sein soll, es seien „schon genug Schwarze drin“.
Das Landgericht Tübingen gab der Klage insoweit statt, als dass die Beklagte dem Kläger zukünftig den Einlass nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Zahlung eines geforderten Schmerzensgeldes von 5000 Euro wies das Landgericht jedoch auf Grund der geringen Intensität des Eingriffes in die Rechte des Klägers ab. Gegen dieses Urteil wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Die Beklagte begehrte Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger forderte weiterhin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5000 Euro.
Vor dem Oberlandgericht Stuttgart hatte die Berufung des Klägers zu einem kleinen Teil Erfolg, während die Anschlussprüfung der Beklagten vollständig zurückgewiesen wurde. Auch nach Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen konnte das Gericht zwar nicht feststellen, dass ein Türsteher die vom Kläger behauptete Aussage getroffen hat, jedoch konnte ein weiterer männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe nach Überzeugung des Senats glaubhaft bestätigen, dass er am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern abgewiesen worden sei, während seine zwei Begleiter mit heller Hautfarbe der Eintritt gestattet wurde. Die uneinheitlichen Angaben des Klägers und des von ihm dazu benannten Zeugen konnten dadurch entkräftet werden, dass der Zeuge offenbarte große, nicht mehr nachvollziehbare Erinnerungslücken zu diesem Abend zu haben. Auf diesen Tatsachen stellte der Senat fest, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise Männern mit dunkler Hautfarbe den Eintritt verweigert haben.
Dies rechtfertigt nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, Personen auf Grund ihrer Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren, sondern auch eine Entschädigung für die nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Jedoch erachtete der Senat die vom Kläger verlangte Entschädigung von mindestens 5000 Euro, unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und generalpräventiver Überlegungen, als überhöht und unverhältnismäßig, in Bezug auf in anderen Fällen zugesprochene Schmerzensgelder, für die Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen. Unter Würdigung aller Umstände hielt das Oberlandgericht eine Entschädigung von 900 Euro für angemessen, da mit einzubeziehen war, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und diese daher nicht generell vom Zugang der Diskothek ausgeschlossen waren. Diese 900 Euro haben einen zusätzlichen generalpräventiven Abschreckungseffekt, da dies der Summe von 150 gezahlten Eintrittsgeldern entspricht.
7. Oktober 2011
Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, fordert härtere Strafen bei Benachteiligungen, sowie die Verlängerung der Fristen, innerhalb denen jemand gegen eine Diskriminierung vorgehen kann. Dabei verlangt sie die Verbesserung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in einigen Punkten, sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.
Als Beispiel nennt sie die Notwendigkeit einer Zahlung von mindestens sechs Monatsgehältern, sofern eine schwere Diskriminierung, beispielsweise aufgrund einer offenen rassistischen Ablehnung eines Stellenbewerbers, vorliegt, anstelle der bisherigen Obergrenze von drei Monatsgehältern. Aber auch Diskriminierungsfälle aus dem Privatleben sollen zukünftig stärker geahndet werden, wie z.B. die illegale Abweisung einer Person von Diskotheken oder Fitnessstudios. Einen Betrag von 100€ hält sie hier nicht für angemessen, da solch eine Strafe dem Betreiber keine Lehre ist.
23. Januar 2010
Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die arbeitgeberseitige Regelkündigungsfrist abhängig von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses; erstmals nach 2 jährigem und letztmals nach 20 jährigem Bestehen. Hierbei werden jedoch nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung diejenigen Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Auf Vorlage des als Berufungsgericht angerufenen LAG Düsseldorf entschied der EuGH jetzt, dass diese Regelung mit dem Diskriminierungsverbot, welches als allgemeiner Rechtssatz des Unionsrechts anzusehen ist und durch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG konkretisiert wird, unvereinbar ist. Dabei führte der EuGH aus, dass das vorgebrachte Ziel der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes keine taugliche Rechtfertigung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt. Ergebnis dieser Entscheidung ist, dass die Anordnung der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mehr angewendet werden darf.
EuGH, Rs. C-555/07 – 19.01.2010
17. August 2009
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Träger eines Gymnasiums bei der Besetzung einer Betreuerstelle für ein Mädcheninternat die Bewerberauswahl lediglich auf Frauen beschränkte. Hierbei hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine solche Beschränkung auf weibliche Bewerber dann zu lässig ist, wenn sich die Tätigkeit auch auf Nachtdienste im Internat erstreckt. (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 536/08).
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