8. September 2009
Das Verwaltungsgericht Koblenz (Az: 6 k 582/08) hatte einen brisanten Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Ein Nachbarschaftsstreit war eskaliert. Dieser Nachbarschaftsstreit hatte im Laufe der Zeit immer mehr an Schärfe zugenommen. Nach unzähligen wechselseitigen Strafanzeigen hat die vorgesetzte Behörde des Polizeibeamten das Polizeipräsidium Koblenz, den Fall näher untersucht. Im Herbst 2005 kam es zu der Ansicht der Polizeibeamte habe sich nicht entsprechend so verhalten, wie man es von einem Beamten auch außerdienstlich erwarten könne. Aus diesem Grund leitete das Polizeipräsidium gegen den Polizeibeamten ein Disziplinarverfahren ein. Innerhalb dieses Disziplinarverfahrens wurde der Polizeibeamte deutlich darauf hingewiesen, dass man sein außerdienstliches Verhalten missbillige. Gegen diese Disziplinarmaßnahme hat sich der Polizeibeamte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz zur Währ gesetzt. Ohne Erfolg. Die Richter haben den Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass es zu den Berufspflichten eines jeden Beamten gehöre, sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird dieser im Beruf erfordere. Es stünde schließlich das Ansehen der gesamten Beamtenschaft auf dem Spiel und insbesondere die Polizei sei auf ein gutes Renomé in der Öffentlichkeit angewiesen. Erschwerend käme hinzu, dass gerade ein Polizeibeamter aufgrund seiner Ausbildung geübt sei, auf Provokationen gesondert zu reagieren und Streitigkeiten in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren auszutragen.
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