31. März 2011
Wenn in einer Schadensanzeige der Kilometerstand eines gestohlenen Fahrzeuges falsch angegeben wurde, sich später herausstellt, dass das Fahrzeug mehr Kilometer auf dem Buckel hat, so ist die Versicherung von der Leistungspflicht befreit. Das hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden. Vorausgegangen war der gemeldete Diebstahl eines Motorrades, dessen Besitzer im Schadensformular nur eine Kilometerleistung von 8.000 angegeben hatte. Das Motorrad hatte aber schon 11.000 km auf dem Tacho, wie sich später herausstellte. Dies sei ein „grobe Fahrlässigkeit“ urteilte das Gericht und entließ die Versicherung aus ihrer Zahlungspflicht.
LG Berlin Az 44 O 64/09
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