2. April 2012
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 28.03.2012, dass ein Arbeitnehmer, der sich an Bareinnahmen seines Arbeitgebers bedient, auch ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden kann. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt als nachhaltig zerstört.
In vorliegendem Fall kündigte der Arbeitgeber seiner Angestellten, die unter anderem für Bareinnahmen der betriebseigenen Tankstelle verantwortlich war, aufgrund Barentnahmen aus der Kasse fristlos. Das Gericht stellte fest, dass es sich dabei um insgesamt ca. 7100 Euro hielt und wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht in der sogenannten Emmely-Entscheidung im Juni 2012, in der eine Mitarbeiterin zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro an sich genommen hatte und die Kündigung letztendlich aufgrund fehlender Abmanhnung für unwirksam erklärt worden ist, konnte hier nicht greifen. Zwar gilt generell, dass eine vorherige Abmahnung im Vergleich zur fristlosen Kündigung als das mildere und verhältnismäßigere Mittel angewandt werden muss. In diesem Fall handelt es sich allerdings um einen schwerwiegenden Verstoß, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer zerstört, auch wenn sich der Mitarbeiter künftig korrekt verhalten würde. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist deshalb wirksam.
2. Dezember 2011
Das Arbeitsgericht Oberhausen entschied mit Urteil vom 24.11.2011, dass einem Verkaufsberater, der sich in einem Kundengespräch befindet, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn während dieser Zeit ein Diebstahl im Lager stattfindet. Es besteht keine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz.
In dem vorliegenden Fall ereignete sich folgender Vorfall: Während sich der Kläger, Angestellter eines Handy-Shops, in einem Verkaufsgespräch befand, wurden mehrere hochwertige Mobiltelefone, im Wert von 6.040 Euro, aus dem Lager des Ladens entwendet.
Der zum Einzelhandelskaufmann ausgebildete Kläger, verlangt nun die Zahlung des restlichen Gehalts aus dem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte verweigerte bislang die Zahlung und forderte in Form einer Widerklage, Schadenersatz vom Kläger für zwölf gestohlene Mobiltelefone.
Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Angestellten statt und wies die Widerklage des Shop-Betreibers ab, so dass der Beklagte den Schaden nicht mit den Lohnansprüchen des Klägers aufrechnen durfte. Es begründete seine Auffassung damit, dass dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit zu zuordnen ist und daraus kein Schadenersatzanspruch, in Hinblick auf die eingeschränkte Haftung von Arbeitnehmern, entstanden ist.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im