3. November 2010
Mieter dürfen die Miete kürzen, wenn die gemietete Fläche mehr als 10% kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Zu beachten ist, dass Flächen unter Dachschrägen nur nach einer bestimmten Regel berechnet werden dürfen. Bei einer Raumhöhe unter 2 Metern zählt die darunter liegende Fläche nur zur Hälfte. Fläche, die noch niedrigere Raumhöhen aufweisen, zählen gar nicht zur Wohnfläche. Aufgrund unserer mieterfreundlichen Rechtsprechnung ist es auch unerheblich, ob im Mietvertrag von Wohnfläche oder „Mietraumfläche“ die Rede ist. Das bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof erneut.
Az. BGH VIII ZR 244/08
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