3. Mai 2011
Die vom Landgericht Rostock im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht Anfang des Jahres 2011 – nachträglich – angeordnete elektronische Überwachung eines nach vollständiger Verbüßung einer Strafhaft von rund 20 Jahren Entlassenen ist derzeit Gegenstand einer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe von Rechtsanwalt Helfried Roubicek für seinen Mandanten eingereichten Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich gegen die - seit dem 01.01.2011 in das Strafgesetzbuch neu eingeführte - Norm des § 68 b I 1 Nr. 12 StGB, wonach das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen kann, „die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen“.
Nachdem die Beschwerde des Betroffenen gegen die ihm Anfang März 2011 von der Rostocker Polizei angelegte elektronische Fußfessel erfolglos blieb und auch sein Antrag auf Außervollzugsetzung vom OLG Rostock abschlägig beschieden wurde, blieb dem Betroffenen nur noch der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht.
Gerügt wurde mit der Verfassungsbeschwerde u. a. die durch die angelegte elektronische Fußfessel beim Beschwerdeführer erfolgte Verletzung:
seiner Menschenwürde, Art. 1 I GG (Grundgesetz) nebst
Verletzung des Rechts auf informationellen Selbstbestimmung, Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG und die mit der Fesselung verbundene Einschränkung seiner persönlichen Freiheit, Art. 2 II GG.
Gleichzeitig wurde beim Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, um eine kurzfristige Entscheidung herbeizuführen und einen möglicherweise verfassungswidrigen Eingriff in seine Grundrechte nicht auf unabsehbarer Zeit hinauszuzögern, da eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.
26. Februar 2010
Der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts hat am 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) entschieden, dass die für alleinstehende Hilfebedürftige maßgebliche Regelleistung in Höhe von (vormals) 345,00 € nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, sei zwar eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es sei aber von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen und durch Schätzungen „ins Blaue hinein“ keine realitätsgerechte Ermittlung getroffen worden, so dass die Höhe der Regelleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werde.
Die Vorschriften bezüglich der Höhe der Regelleistungen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, anwendbar.
Hierneben hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber soll dieser Anspruch aus Art. 1 I i. V. mit 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt einen entsprechenden Katalog für diese Härtefälle.
26. Februar 2010
Der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts hat am 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) entschieden, dass die für alleinstehende Hilfebedürftige maßgebliche Regelleistung in Höhe von (vormals) 345,00 € nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, sei zwar eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es sei aber von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen und durch Schätzungen „ins Blaue hinein“ keine realitätsgerechte Ermittlung getroffen worden, so dass die Höhe der Regelleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werde.
Die Vorschriften bezüglich der Höhe der Regelleistungen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, anwendbar.
Hierneben hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber soll dieser Anspruch aus Art. 1 I i. V. mit 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt einen entsprechenden Katalog für diese Härtefälle.
20. Juli 2009
Die Beschlagnahme von E-Mails, welche auf dem Mailserver eines Providers und nicht auf dem lokalen Rechner gespeichert sind, greift in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein, da der Kommunikationsteilnehmer keine technische Möglichkeit hat, die Weitergabe der E-Mails durch den Provider an Dritte zu verhindern. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. 6. 2009 (Az.: 2 BvR 902/06) ermöglichen die §§ 94 ff. StPO aber die Sicherstellung und Beschlagnahme dieser E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind.
29. Juni 2009
Die Beschwerdeführer hatten beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer eingelegt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.02.2009, Az: 1 BvR 1334/07, festgestellt, dass die Erhebung von Grundsteuern dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur der Verfassung entspricht. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer. Es ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht unproblematisch, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Grundbesitzer erhoben wird.
23. Juni 2009
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11. 5. 2009 (Az.: 1 BvR 1517/08) entschieden, dass die Versagung von Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 I GG i. V. mit Art. 20 I GG und Art. 20 III GG) verletzen kann.
Der Antrag auf Beratungshilfe im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II war der Beschwerdeführerin mit der Begründung versagt worden, da es ihr zumutbar sei, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei.
Eine unabhängige Beratung dürfe der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang in dem sich ggf. anschließenden Gerichtsverfahren nicht vorenthalten werden.
13. Juni 2009
Das Bundesverfassungsgericht hat über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts entschieden (Urteile vom 10. 6. 2009 – 1 BvR 706/08; 1 BvR 814/08; 1 BvR 819/08; 1 BvR 832/08; 1 BvR 837/08).
25. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) entschieden, dass der in einem Spielsaal in Berlin am Roulettetisch beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. In den Räumen des Spielsaals ist ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich vorhanden, welcher eine Gaststätte nach § 1 GaststättG darstelle und in welchem das Rauchen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (NRSG) verboten sei. Auch nach dem Urteil des BVerfG vom 30.07.2008, nach welchem das Rauchverbot in sog. Einraumgaststätten mit Art 12 GG unvereinbar ist, bleibe § 2 Abs. 2 Nr. 8 NRSG anwendbar. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu finden.
13. Mai 2009
Nach § 1355 Abs. 5 BGB kann der Ehegatte, dessen bestehender Name nicht zum Ehename bestimmt wird, seinen Namen als Begleitnamen hinzufügen. Dies gilt gemäß Satz 2 und 3 dieser Regelung nicht, wenn der Ehename oder der Begleitname aus mehreren Namen besteht. An einen Mehrfachnamen, welcher zum Ehenamen bestimmt wird, darf kein Name mehr angefügt werden. Besteht der Begleitname aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen angefügt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Beschränkung auf „Doppelehenamen“ mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Urteil vom 05.05.2009 – 1 BvR 1155/03).
7. Mai 2009
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 27.01.2009 (Az.: B 14 AS 5/08 R) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der hierin festgesetzten Höhe der Regelleistung für Kinder geäußert. Die Entscheidung wurde nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu beanstanden ist nach der Auffassung des Senats, dass die in § 28 SGB II festgesetzte Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht auf der Basis der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche bestimmt wurde, sondern durch einen Abschlag in Höhe von 40% der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen gemäß § 20 SGB II. Hierneben hält der Senat es unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht für folgerichtig, dass für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs eine einheitliche Regelleistung vorgesehen ist.
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