17. Mai 2009
Für gepfändete sog. bewegliche Sachen ist in der Zivilprozessordnung bisher die Präsenzversteigerung (Versteigerung vor Ort) durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll künftig die Versteigerung im Internet möglich sei, um die, durch die notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter bei der Präsenzversteigerung, größeren Umstände und höheren Kosten zu beseitigen. Nach dem Entwurf sind die Bundesländer ermächtigt, die Einzelheiten der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.
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