26. August 2009
Vor einiger Zeit hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Klage eines leitenden Ingenieurs auf einem Mehrzweckschiff zu entscheiden. Das Schiff befindet sich durchgehend im Einsatz. D. h. es ist 7 Tage in der Woche und 24 Stunden am Tag unterwegs. Nach einem Einsatztag verbleibt es auf See und geht dort vor Anker. Häfen werden nur selten angefahren. An Bord wird in Wochenwechselschicht gearbeitet. Die Schichtlänge dauert 7 Tage. Eine Tagesschicht dauert durchschnittlich 12 Stunden. Nach einer Arbeitswoche an Bord schließt sich eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land an.
Mitunter kommt es vor, dass nach Abschluss einer Woche an Bord bis zum Eintreffen im Hafen oder aber bis zum Abholen eines Transportschiffes mehrere Stunden oder gar 1 oder 2 Tage vergehen, die nicht zur regulären Arbeitszeit gehören. Vorliegend hatte ein leitender Ingenieur auf diesem Mehrzweckschiff nunmehr geklagt um für diese Zeit Vergütung gezahlt zu bekommen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das nur dann vergütet werden muss, wenn die Anwesenheit angeordnet war. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit folgt nicht auf den Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord zu bleiben. Die Klage dieses leitenden Ingenieurs war übrigens auch in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum AZ 6 AZR 141/08).
30. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 26. 5. 2009; Az.: 1 AZR 198/08) hat entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters in Sozialplänen nicht zwingend gegen § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstoße. Nach Ansicht des BAG entspricht es dem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, das Sozialpläne unterscheiden, welche wirtschaftlichen Nachteile dem Arbeitnehmer drohen. Mit steigendem Lebensalter hätten rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile als jüngere Arbeitnehmer.
25. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) entschieden, dass der in einem Spielsaal in Berlin am Roulettetisch beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. In den Räumen des Spielsaals ist ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich vorhanden, welcher eine Gaststätte nach § 1 GaststättG darstelle und in welchem das Rauchen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (NRSG) verboten sei. Auch nach dem Urteil des BVerfG vom 30.07.2008, nach welchem das Rauchverbot in sog. Einraumgaststätten mit Art 12 GG unvereinbar ist, bleibe § 2 Abs. 2 Nr. 8 NRSG anwendbar. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu finden.
20. Mai 2009
In seiner Sitzung am 14.05.2009 hat der Richterwahlausschuss 33 Bundesrichter gewählt. Die Liste der neuen Richter ist auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) veröffentlicht.
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