24. Oktober 2011
Das Amtsgericht München entschied, dass ein Vertrag für einen Brancheneintrag dann wirksam angefochten werden kann, wenn das Formular des Adressbuchverlags die Begründung der Entgeltpflicht und die Laufzeit nicht deutlich erkennen lässt.
So hatte eine Firma, die ein Internetverzeichnis führt, in welches sich Selbstständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können, einem Handelsunternehmen angeboten die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen und zugleich ein Antragsformular übermittelt. Nach Rücksendung des Antragformulars erhielt das Unternehmen eine Rechnung über 773,50 Euro brutto. Das Unternehmen bezahlte diese Rechnung nicht, da es von einer Entgeltpflicht keine Erkenntnis erlangen konnte und berief sich auf eine Anfechtung des Vertrages aufgrund arglistiger Täuschung.
Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht befand sich nur innerhalb eines kleingedruckten Fließtextes, dessen Überschrift, durch Kommata getrennte Aufzählung von Positionen, alleine auf sechs Zeilen der Spalte aufgeführt war. So ergibt sich schon durch die Art der Gestaltung, dass vermeintliche Kunden das Wort „Vergütungshinweis“ überlesen.
Die Internetbetreiberin erhob Klage vor dem Amtsgericht München, welches diese jedoch abwies, da die Annahme des Vertragsangebots seitens des Unternehmens infolge der wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig ist. Das Gericht begründet die Täuschung darin, dass das Antragsformular der Klägerin nicht die erforderliche Deutlichkeit in Bezug auf die Begründung einer Entgeltpflicht und der Laufzeit erkennen lässt und somit vermutlich „Kunden“ dadurch gewonnen werden sollen, dass sie infolge Irrtums das Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden. Die Klausel erscheint auch für das Gericht als überraschend und ist somit unwirksam.
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