13. Januar 2010
Arbeitnehmer dürfen nicht mit den Abschlusskosten für Betriebsrentenverträge, die ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter geschlossen hat belastet werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass ein Teil seines Lohnes in eine Direktversicherung fließen sollte. Nachdem der Arbeitnehmer nach über drei Jahren bei seiner Firma kündigte, waren von über 7.000 Euro angesparter Beträge nur 4.700 Euro als Deckungskapital vorhanden. Die Differenz war als Vertriebs- und Abschlusskosten abgezogen worden. Der Mitarbeiter klagte auf Erstattung durch den Arbeitgeber. Das BAG gab ihm jetzt zum Teil recht. Die Firma schulde dem Arbeitnehmer zwar kein Bargeld, sehr wohl aber die volle Rente, die sich ergeben hätte, wenn die Abschlusskosten nicht in Abzug gebracht worden wären.
Az. 3 AZR 17/09
23. September 2009
Wenn ihr Arbeitgeber seine Einzahlungen in die Betriebsrente vom Brutto des Arbeitnehmers zahlt, wird, da dies bei Kurzarbeit in der Regel sinkt, auch zu weniger Betriebsrente im Alter führen. Jeder Arbeitnehmer sollte sich in der Personalabteilung oder beim Betriebsrat hierzu genau erkundigen. Kündigt ein Arbeitnehmer, kann er vor Rentenbeginn keinen Ausgleich für Verluste bei der Betriebsrente durch seinen vorzeitigen Ausstieg verlangen. Erst ab Rentenbeginn stehe der Minderbetrag fest. So urteilte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. (Az. 11 Sa 107/08)
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