Tag: betriebsrat

Internetzugang und Einrichtung eines E-Mail-Accounts kann Betriebsrat nicht verwehrt werden

6. Februar 2012

Idee Erfindung Patentrecht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in aktuellem Fall, dass die eingeschränkte Nutzung eines Internetzugangs durch den Arbeitgeber nicht dazu führt, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt.

In vorliegendem Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, welche ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern führt, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu ermöglichen und eine eigene E-Mail-Adresse einzurichten. Dem Betriebsrat steht bisweilen ein Personalcomputer zur Verfügung, der nicht auf das hauseigene Intranet zugreifen und keine E-Mails empfangen oder versenden kann. Die Arbeitgeberin hingegen verfügt über einen Internetzugang, der der Datenübermittlung an Behörden und Krankenkassen dienen soll. Die Bitte des Betriebsrats um Einrichtung eines Internetanschlusses mit E-Mail-Account, lehnte die Arbeitgeberin ab. Daraufhin leitete der Betriebsrat als Antragssteller das vorliegende Beschlussverfahren mit der Begründung ein, dass ein Internetanschluss, sowie die Einrichtung eines E-Mail-Accounts zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass sie generell auf die Nutzung des Internets durch ihre Mitarbeiter, besonders in der zentralen Verwaltung, verzichtet und dass dies Grundlage ihres Geschäftsprinzips ist, welches zur erfolgreichen Umsetzung des Geschäftsmodells beiträgt. Ihrer Auffassung nach werden keine modernen Medien benötigt und daher nicht eingesetzt. Unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung eines E-Mail-Accounts für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sei.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entsprach dem Antrag des Betriebsrates. So kann der Zugang zum Internet für den Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig als erforderlich betrachtet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entgegensteht. Da der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch wirtschaftlichen Angelegenheiten besitzt und Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen ausführt, kann er diesen nur gerecht werden, wenn er über erforderliche rechtliche und tatsächliche Informationen verfügt. Eine Informationsbeschaffung durch das Internet ist in der Regel nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das bei der Arbeitgeberin bestehende Ausstattungsniveau im Hinblick auf die Informations- und Kommunikationstechnik, nicht dem Anspruch des Betriebsrates entgegensteht.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen von Arbeitnehmern während eines Arbeitskampfs

29. Dezember 2011

Briefpost

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.12.2011, dass die Versetzung eines arbeitswilligen Arbeitnehmers nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers versetzt werden soll, sofern dies der Begrenzung von Streikfolgen dient. Dieses gilt nicht bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, da die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde.

In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Arbeitgeberin einen Lebensmittelgroßhandeln mit zwei Betrieben, einer Zentrale und einem Logistikzentrum. Das Logistikzentrum war zeitweilen von einem Arbeitskampf, bezüglich des Abschlusses eines Verbandstarifvertrags und des Abschlusses eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags betroffen, so dass die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale zur Streikabwehr dorthin versetzte. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie dabei nicht. Die Arbeitgeberin berief sich auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe.

Das Bundesarbeitsgericht entsprach diesem Antrag. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs, unterliegt bei einer Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einem ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit, nicht der Mitbestimmung, da die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse geeignet wären, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dabei ist es nicht relevant, ob ein Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Bei der Durchführung von personellen Maßnahmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtetet dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen, welche Arbeitnehmer vorrübergehend zur Streikabwehr eingesetzt werden sollen.

Englisch anstatt Deutsch...?! Die Sprache im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig!

8. April 2010

Laut § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG muss der Betriebsrat vorher angehört werden, wenn ein Unternehmen als Sprache Englisch anstatt Deutsch nutzen möchte, da es sich um eine Maßnahme der Ordnung des Betriebes handelt.

Landesarbeitsgericht Köln 5 TaBV 114/08

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