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Berücksichtigung der Lebensjahre bei einer betriebsbedingten Kündigung stellt keine Altersdiskriminierung dar

11. Januar 2012

gelbe Karte Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 15.12.2011, dass kein Verstoß gegen die Altersdiskriminierung vorliegt, wenn ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl durch die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie vornimmt.

Ein Arbeitgeber muss bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen, zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern, eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Unter diese sozialen Gesichtspunkte fällt auch das Lebensalter, da ältere Arbeitnehmer schutzbedürftig sind.

Um den Altersaufbau der Belegschaft weitgehend zu erhalten, kann die Sozialauswahl auch zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur innerhalb von Arbeitsgruppen, bspw. der Altersgruppe der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer, usw., vorgenommen werden, so dass das Lebensalter nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe relevant ist und nicht den Einzelnen individuell betrachtet.

In dem zu entscheidenden Fall erhob eine Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage, weil sie die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht für gerechtfertigt ansah und berief sich auf das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt nicht gegen dieses Verbot der Altersdiskriminierung. Zwar führt dieser zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters. Dieses ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt. So sollen sozialpolitisch erwünschte Generationsgerechtigkeit und Vielfalt im Bereich der Beschäftigung hergestellt werden, indem die mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen und zugleich die mit ihr einhergehenden Benachteiligungen jüngerer Arbeitnehmer vermieden werden.

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