8. September 2011
Der Bundesgerichtshof setzt in seiner Entscheidung vom 01.06.2011 seine strenge Rechtsprechung zum Unterhalt des Elternteils, welcher ein gemeinsames Kind betreut fort. Er betont erneut, dass der Gesetzgeber mit dem im Jahre 2008 eingeführten Unterhaltsrecht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes dem betreuenden Elternteil einen befristeten Basisunterhalt gewähren wollte. Der an die Mutter oder den Vater gemäß § 1570 BGB zu zahlende Unterhalt werde vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes komme nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können z.B. sein: eine schwere Behinderung des Kindes oder keine bestehenden, zumutbaren und verlässlichen Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Es muss also stets im Einzelfall geprüft werden, ob das Kindeswohl es erfordert, dass der Unterhalt für den betreuenden Elternteil aus Billigkeitsgründen zu verlängern ist. (BGH vom 01.06.2011 – XII ZR 45/09 -)
15. Februar 2010
Ab dem Jahr 2008 gilt der Grundsatz, dass eine allein erziehende Mutter erst nach dem dritten Lebensjahr des Kindes arbeiten muss. Bis dahin ist der Vater verpflichtet, den vollen Betreuungsunterhalt zahlen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt jedoch grundsätzlich die Arbeitspflicht der Mutter. Im Einzelfall kann die Arbeitspflicht der Mutter jedoch entfallen und eine längere Vollunterhaltspflicht des Ex- Mannes bestehen bleiben. Das gilt im Besonderen, wenn es für das Wohl des Kindes unerlässlich ist, dass die Mutter zu Hause bleibt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich keine angemessene Betreuungsmöglichkeit für das Kind finden lässt. Was angemessen ist, bleibt immer wieder Ansichtssache. So entschied das Kammergericht Berlin, dass der Mutter eines mittlerweile achtjährigen Kindes nicht zugemutet werden könne, Vollzeit zu arbeiten. Die Mutter arbeite Teilzeit als Anwaltsgehilfin und der Sohn besuche die Grundschule. Der Ehemann forderte, dass ein Hort, der bis 18:00 Uhr betreue, genutzt werden sollte, um der Mutter eine Vollzeitstelle zu ermöglichen. Das Gericht hielt dies für unzumutbar, weil das Kind dort nicht die Zuwendung und Liebe bekommen könne, die es brauche.
Kammergericht Berlin Az. 16 UF 149/08
30. Juni 2009
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt auch gegenüber dem Ehegattenunterhalt verbleiben. Dieser Selbstbehalt muss den Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder übersteigen und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt liegen.
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