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Kindesunterhalt - Wer zahlt, wenn mein Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird.

7. Dezember 2011

Wer zahlt, wenn mein Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird?

In den §§ 1601ff BGB hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Verwandte gerader Linie einander Unterhalt zu gewähren haben. D.h. grundsätzlich sind sowohl Mutter als auch Vater verpflichtet, ihr Kind zu unterhalten. Derjenige Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, allerdings in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes.

Problematisch ist jedoch, wie verhält es sich mit dem Kindesunterhalt, wenn das Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird, wobei der Betreuungsanteil des einen Elternteils höher (ca. 65%) ist als der des anderen (ca. 35%). Für diese Betreuungssituation hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04 – eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Elternteil, der den geringeren Betreuungsanteil hat solange pflichtig ist, Barunterhalt zu zahlen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Das ist in der Regel auch dann der Fall, wenn sich das Kind über das übliche Maß hinaus bei dem anderen Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.

Eine andere Unterhaltsregelung ist jedoch dann möglich, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Für die Beantwortung dieser Frage kommt der zeitlichen Komponente der von jedem Elternteil übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass sich die Beurteilung allein hierauf beschränkt.

Da im zu entscheidenden Fall trotz umfangreicher Betreuung durch den Vater die Mutter nachweislich die Hauptverantwortung für das Kind trug, wurde der Vater zur Barzahlung verurteilt.

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