17. Dezember 2010
Gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf ein vor dem 01.09.2009 ein-geleitetes Sorgerechtsverfahren die bis zum 31.08.2009 geltenden gesetz-lichen Vorschriften Anwendung. Dies gilt auch für das Beschwerdever-fahren, welches nicht als selbständiges Verfahren im Sinne der Über-gangsvorschriften zu behandeln ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 23.11.2009, 9 UF 118/09).
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