Tag: beschaedigung

Crash auf dem Supermarktparkplatz!

18. April 2011

zu spät, uhrzeit, verspätung, 5 vor 12

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 343 C 6867/10) musste sich mit folgendem Fall befassen: Auf dem Parkplatz eines Supermarktes hat ein Kunde beim Ausparken an einem anderen Fahrzeug einen kleinen Schaden verursacht. Darauf hin ging er zum Servicepoint des Supermarktes und ließ den Eigentümer des beschädigten Wagens ausrufen. Dieser meldete sich jedoch nicht. Nach kurzer Zeit des Wartens ist der Unfallverursacher dann gegangen. Da er sonst keinen informiert hat und auch die Polizei nicht verständigt hatte, blieb er unerkannt.

In der Folge bemerkte der geschädigte Autofahrer die Beschädigung an seinem Fahrzeug. Er ging genau zu dem gleichen Servicepoint und erkundigte sich, ob jemand eine Beobachtung gemacht hätte. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass ein unbekannter Mann an dem Servicepoint gewesen sei und erklärt habe, er habe ein Fahrzeug angefahren und des Weiteren habe er darum gebeten, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen. Da sich keiner meldete, sei der Unbekannte zu seinem Auto gegangen und sei weggefahren. Die Dame am Servicepoint habe jedoch den Namen und das Kennzeichen des Unfallverursachers nicht aufgeschrieben.

Der geschädigte Autofahrer war nun der Meinung der Supermarkt habe eine Verpflichtung derartige Informationen zu notieren und wollte nun dem Großmarkt den Schaden "aufbrummen".

Das Amtsgericht München stellte klar, dass es grundsätzlich richtig sei, dass Betreiber von Ladenlokalen gegenüber den Kunden, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben sogenannte Fürsorgepflichten hätten. Vorliegend hätte jedoch der Supermarkt eine solche Pflicht nicht verletzt. Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Gelände des Supermarktes ereignet. Eine nähere Beziehung, die zwischen dem Schädiger und dem Supermarkt, notwendig sei habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Selbst die Mitarbeiterin an dem Servicepoint hätte keinerlei Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher gehabt, sich dessen Namen und Adresse geben zu lassen. Aus diesem Grunde hat das Amtsgericht München eine Inanspruchnahme des Supermarktes abgelehnt.

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