18. Januar 2011
Wenn Sie von einem kaufmännischen Beruf in einen Beruf mit überwiegend körperlicher Arbeit gewechselt haben, so zahlt unter Umständen die extra abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung doch nicht, wenn sie den Berufswechsel noch nicht „vollzogen“ haben. Dieses fragwürdige Urteil fällte jetzt das Landgericht Dortmund. Ein kaufmännisch Arbeitender war, nachdem er seinen neuen Job angetreten hatte, auf dem Weg zu seinem ersten Kunden verunglückt und seit dem so behindert, dass für ihn körperliche Arbeit unmöglich wurde. Er war jetzt zwar für körperliche Arbeit berufsunfähig, hatte aber die neue Arbeit noch nicht „vollzogen“. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nach Meinung des Landgerichtes zu Recht nicht.
LG Dortmund Az. 2 O 501/07
26. April 2010
Wenn ein Kunde im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung „Allergien“ angibt, kann der Versicherer ihm später keine arglistige Täuschung vorwerfen, wenn er an Asthma leidet. Im Jahre 2003 schloss eine Klägerin eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und verschwieg, dass sie seit Jahren unter Asthma leidet und auch in Behandlung stand. Die Frage nach Allergien im Antragsformular beantwortete sie jedoch mit „ja“ und erläuterte zudem eine Neurodermitis. Die Richter hielten deshalb die Vorwürfe des Versicherers für unberechtigt, die Frau habe ihr Asthma verschwiegen. Sie gingen von der Annahme der Klägerin aus, dass das Asthma eine Folgeerscheinung der Allergien sei und urteilten zugunsten der Versicherungsnehmerin.
OLG Frankfurt Az. 3 U 286/07
16. November 2009
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat die Pflicht nachzufragen, wenn sie erste Hinweise auf gesundheitliche Probleme eines Versicherten bekommt. Tut sie dies nicht, darf sie später den mit dem Versicherten bestehenden Vertrag nicht anfechten. Im vorliegenden Fall hatte ein Monteur im Jahr 2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Drei Jahre später beantragte er wegen Rückenproblemen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von 511,24 Euro pro Monat. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, weil ihr Kunde angeblich schon zum Antragszeitpunkt bestehende Rückenprobleme verschwiegen habe. Zum Glück hatte er einen Zeugen, dass er dem Vermittler einen ausgeheilten Schlittenunfall angegeben hatte. Dies sei auch beim Ausfüllen des Antrages Thema gewesen. Im Antrag stand davon jedoch nichts. Der Vermittler schwieg dazu. BGH Az. IV ZR 1189/06. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass derjenige, der Fragen des Versicherers bewusst falsch oder unzureichend beantwortet, den Berufsunfähigkeitsschutz verliert. Das entschied eindeutig das Landgericht Coburg Az. 22O 558/06. In diesem Fall hatte der der Kläger eine dreißigprozentige Schwerhörigkeit im Antrag verschwiegen. Das Landgericht gab hier dem Antrag auf arglistige Täuschung der Versicherung statt und ließ den Versicherten leer ausgehen.
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