24. September 2009
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes gibt es neue Hoffnung für geprellte Anleger, die bei einer Bank Dienstleistungen in Anspruch genommen haben und ihnen verschwiegen wurde, dass die Bank dafür so genannte „ kick-back" Provisionen vom Anbieter des verkauften Produktes erhalten hat ( Az.: XI ZR 586/07). Deshalb greife die dreijährige Verjährungsfrist nach dem Wertpapierhandelsgesetz nicht, sondern es gelte die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist. Anleger sollten sich an einen erfahren Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht wenden.
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