23. Juni 2009
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11. 5. 2009 (Az.: 1 BvR 1517/08) entschieden, dass die Versagung von Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 I GG i. V. mit Art. 20 I GG und Art. 20 III GG) verletzen kann.
Der Antrag auf Beratungshilfe im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II war der Beschwerdeführerin mit der Begründung versagt worden, da es ihr zumutbar sei, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei.
Eine unabhängige Beratung dürfe der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang in dem sich ggf. anschließenden Gerichtsverfahren nicht vorenthalten werden.
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