22. Dezember 2011
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte mit Urteil vom 19.09.2011 fest, dass keine Diskriminierung wegen einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz vorliegt, wenn eine schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, weil sie für die Stelle offensichtlich ungeeignet ist.
In dem vorliegenden Fall wurde eine schwerbehinderte Bewerberin für die Stelle der „Leiterin des Referats für Gleichstellung“ von der Arbeitgeberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, da sie nicht über die geforderte fachliche Eignung und Erfahrung, die im Anforderungsprofil verlangt worden war, verfügte.
Die Bewerberin studierte zwar Politologie und belegte in den Nebenfächern Psychologie und Deutsch, arbeitete als Honorardozentin für Alphabetisierung und Deutsch als Fremdsprache und betreute als Koordinatorin und Lehrkraft ein Legasthenie-Projekt einer Volkshochschule, indem sie sechs Dozenten anleitete. Ihr fehlte aber dennoch die Erfahrung im Gender-Mainstreaming und im Bereich der Gremien-Arbeit, so dass die Landeshauptstadt die Bewerbung schließlich ablehnte.
Die abgewiesene Bewerberin fühlte sich daraufhin wegen ihrer Behinderung diskriminiert und verlangte Schadensersatz. Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel.
Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage ab.
Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein blieb erfolglos, da die Voraussetzungen einer Entschädigung in diesem Fall nicht gegeben seien. Der Grund für die Ablehnung der Bewerberin konnte plausibel dadurch begründet werden, dass die Klägerin für die zu besetzende Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten offensichtlich fachlich ungeeignet war, so dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war. Dieses begründet, nach Auffassung des Gerichts, keine Anscheinsvermutung dafür, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung wegen der Behinderung der Klägerin erfolgt ist. Die Voraussetzungen einer Entschädigung wären gegeben, wenn die Klägerin in einer vergleichbaren Situation ungleich behandelt worden wäre. Dafür hätte diese jedoch für die ausgeschriebene Stelle geeignet sein müssen. Da sie ausgehend von dem Anforderungsprofil der Stelle, offensichtlich objektiv ungeeignet war, befand sie sich nicht in einer mit den anderen Bewerberinnen vergleichbaren Situation. Wünschenswert wären ein Hochschulstudium der Sozialwissenschaft und eine zweijährige Verwaltungserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils gewesen.
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