24. September 2010
Über 6 Millionen Menschen besuchen jedes Jahr das größte Volksfest der Welt: Das Oktoberfest. Über die Folgen des hierbei wohl nicht unüblichen Biergenusses in reichlicher Menge hatte nunmehr das AG München in seinem aktuellen Urteil vom 02.09.2010 (Aktenzeichen:
271 C 11329/10) zu entscheiden: Ein betrunkener Fahrgast übergab sich ausgiebig in dem von Ihm genutzen Taxi. Die anfallenden Reinigungskosten summierten sich zusammen mit dem Verdienstausfall auf einen Schaden von 241 Euro, welche der Taxifahrer von seinem Fahrgast zurück verlangte.
Dem Grunde nach zu Recht,so entschied das AG München: Denn wer betrunken in ein Taxi steige müsse damit rechnen, sich übergeben zu müssen. Die Ausübung dieses körperlichen Verlangens in einem Taxi stelle jedoch eine Verletzung des der Fahrt zu Grunde liegenden Beförderungsvertrages dar, der Fahrgast schulde somit die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten.
In vorliegendem Fall rechnete das Gericht dem Taxifahrer jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 50 % an und sprach ihm nur die Häfte der eingeklagten Forderung zu. Denn der Fahrgast und seine Begleiterin hatten vor dem unappetitlichen Schadenseintritt den Fahrer mehrfach gebeten anzuhalten. Diese Bitte jedoch ignorierte der Fahrer mit weitreichenden Folgen für den Innenraum des Fahrzeuges.
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