2. Februar 2012
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 18.01.2012, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Dabei ist es unerheblich, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat.
In dem vorliegenden Fall möchte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, welche mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte, durchsetzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009. In ihrem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies auf die Sache zurück. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden. Dies ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Wenn die Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand. Nun muss das Landesarbeitsgericht aufklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nicht als erfolgt gilt.
16. Juni 2009
Gemäß BGH ist die Versorgungssperre durch den Vermieter nicht als Besitzverletzung anzusehen. Wenn der Vermieter die Versorgung des Mieters mit Heizung, Strom und Wasser nach Beendigung des Mietverhältnisses abstellt, liegt besitzrechtlich keine verbotene Eigenmacht vor. (BGH, Urteil v. 06.05.2009, XII ZR 137/07)
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