30. Januar 2012
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 26.01.2012, dass befristete Arbeitsverträge auch dann wiederholt zum Zwecke der Vertretung verlängert werden dürfen, wenn ein wiederkehrender oder ständiger Bedarf an Vertretungen besteht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge zu berücksichtigen, um etwaigem Missbrauch entgegenzuwirken.
In dem zu entscheidenden Fall arbeitete die Klägerin elf Jahre auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizfachangestellte in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln. Sie wurde stets zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter befristetet eingestellt, wenn diese sich vorübergehend, bspw. im Rahmen der Elternzeit, hatten beurlauben lassen. Folglich erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht Köln. Sie forderte, dass ihr letzter Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte, da nach ihrer Auffassung kein sachlicher Grund vorliegt, der eine weitere Befristung rechtfertigen würde. In ihrem Fall kann nach der Kettenbefristung zur Deckung eines wiederkehrenden Vertretungsbedarfs von insgesamt 13 unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen in einem Zeitraum von elf Jahren, nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden.
Als Revisionsinstanz rief das Bundesarbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren an und bat um Auslegung der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Die benannte Vereinbarung erachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse und verpflichtet die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Diesbezüglich wird insbesondere die Festlegung sachlicher Gründe gefordert, welche eine Verlängerung solcher Kettenbefristungen rechtfertigen könnten. Solch ein sachlicher Grund könnte vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, bspw. aus Gründen von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit, beschäftigt wird. In dem vorliegenden Fall war zu klären, ob eine Vertretung auch dann als sachlicher Grund anzunehmen ist, wenn ein ständiger Vertretungsbedarf gegeben ist, der auch durch Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem unbefristeten Vertrag gedeckt werden könnte oder ob dies gegen das EU-Recht verstößt.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass mehrfache Befristungen auch bei ständigem Vertretungsbedarf zulässig sind und keinen Missbrauch darstellen. Eine Missbrauchskontrolle muss allerdings durch die nationalen Behörden bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, alle Umstände des Einzelfalls einschließlich der Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.
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