1. Dezember 2011
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied, dass Beamten, die durch die Kommunalisierung im Januar 2008 von der Versorgungs- und Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, Bedienstete des Landes bleiben.
Im Zuge der Kommunalisierung wurden zu Beginn des Jahres 2008 durch Landesgesetz die staatlichen Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Landkreise, kreisfreie Städte und Landschaftsverbände übertragen. Auf der Grundlage von Zuordnungsplänen sollte ein Teil der Beamten, die in den staatlichen Versorgungsämtern tätig gewesen sind, kraft Gesetztes auf diese Körperschaften übergeleitet werden. Die Kläger wollten jedoch weiterhin Beamte des Landes Nordrhein-Westfalens bleiben. Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster gaben der Klage statt, da die Landesgesetze keine gesetzliche Überleitung der Beamten erwirkt haben. Die erstellten Zuordnungspläne können nur als vorbereitende Maßnahme bewertet werden, nicht aber als Instrument, welches die Rechtsfolge herbeiführt, den Landesbeamtenstatus der Beamten zu beenden. Auch die Revision des beklagten Landes vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
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