20. November 2009
Banken dürfen nur dann Gebühren berechnen, wenn sie eine Dienstleistung für den Kunden erbringen. Diesen Grundsatz hat schon der Bundesgerichtshof im Jahre 2001 festgelegt. Az. XI ZR 197/00. Doch besonders bei der Immobilienfinanzierung langen die Banken immer wieder zu und berechnen jeden Handschlag. So dürfen Banken Schätzkosten, die im Rahmen der Immobilienfinanzierung anfallen, nicht an den Kunden weiterberechnen. Es steht jedoch immer wieder im Kleingedruckten der Immobilienfinanzierungskrediterträge. Solche Klauseln sind unzulässig. Urteil Landgericht Stuttgart Az. 20 O 9/07. Unzulässig sind solche Klauseln deshalb, weil die Wertermittlung ausschließlich im Interesse der finanzierenden Bank liegt. Also muss sie diese Kosten auch tragen. Eine Dienstleistung für den Kunden ist dies also in keinem Fall. Wenn Sie nun Schätzkosten bezahlt haben, sollten Sie sich mit der Rückforderung nicht zu lange Zeit lassen. Strittig ist die Verjährungsfrage für solche Erstattungsansprüche. Die Ombudsmänner der privaten Banken gehen von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus, die Verbraucherzentralen hingegen halten eine Verjährung für nicht möglich. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes hierzu steht noch aus. Scheuen Sie sich also nicht zu Unrecht gezahlte Gebühren wieder zurück zu verlangen.
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