Tag: autounfall

Versicherung reguliert Schaden gegen den Willen ihres Versicherten.

26. Januar 2010

Das Landgericht Coburg entschied jetzt, dass Versicherungen auch gegen den Willen ihres Versicherten einen Schaden regulieren dürfen. Der Versicherte war mit seinem PKW auf ein plötzlich bremsendes Taxi aufgefahren. Er fühlte sich nicht schuldig am Unfallhergang und wollte auch die Rückstufung im Versicherungstarif vermeiden. Zwischen Versicherer und Kunden gibt es oft unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Beurteilung eines Unfalles. In vielen Fällen wollen die Versicherten die Mitverantwortung oder Schuld aus Stolz nicht übernehmen und weigern sich, dies einzugestehen. Um dem Geschädigten jedoch schnell zu seinem Recht zu verhelfen, regulieren Versicherungen auch gegen den Willen ihres Kunden. Zu Recht. Dies bestätigte im vorliegenden Fall das OLG Coburg.

AZ. 32 S 15/09

Wer haftet bei einem Wildschaden ?

7. Januar 2010

Wenn Sie beim Auto fahren mit einem Reh zusammen gestoßen sind und Ihren Schaden bei der Teilkasko geltend machen wollen, so müssen Sie die Kollision nachweisen. Für Vollkaskokunden besteht diese Nachweispflicht nicht. Die Versicherung muss den Schaden bezahlen, auch wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich wirklich um einen Wildunfall handelt oder etwas anders zu dem Schaden geführt hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer geklagt. Er konnte den Unfallhergang nicht eindeutig beweisen und seine Vollkaskoversicherung hatte die Regulierung verweigert. Die Richter sagten zu Unrecht. Anders als bei der Teilkasko sei hier nicht der Versicherte, sondern der Versicherer in der Pflicht. Er müsse beweisen, dass es sich um keinen Wildschaden handele und etwas anders zum Schaden geführt habe und somit der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe.

Fazit: Rufen Sie die Polizei zur Hergangsbelegung und fotografieren Sie den Schaden. Sichern Sie gegebenenfalls Blutspuren und Haare die an Ihrem Auto haften geblieben sind. Dies erleichtert später Ihre Beweisführung.

OLG Hamm Az 20 U 134/07

Autounfall

12. November 2009

Wenn ein Autofahrer seinen Wagen aufgrund eines unverschuldeten Unfalls wegen Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens für eine längere Zeit nicht nutzen kann, hat er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Unerheblich ist, wie lange dieser Zeitraum ist. Es liegt nicht in der Verantwortung des Geschädigten, dafür zu sorgen, dass ein Gutachten möglichst schnell erstellt und auch fertig gestellt wird. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, dauerte die Erstellung eines Gutachtens über drei Monate. Im vorliegenden Fall war eine Autofahrerin von einem zurückrollenden LKW gerammt worden. Der LKW Fahrer behauptete, dass die Klägerin aufgefahren sei. Es gab keine Unfallzeugen, sodass die Autofahrerin die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens beantragte. Das durfte sie, so urteilten die Richter, denn sie konnte nicht erwarten, dass ihr Schaden durch die gegnerische Versicherung übernommen werden würde, weil der LKW Fahrer sich weigerte, den Hergang des Unfalls so zu bestätigen, wie die Klägerin ihn erlebt hatte. Die Versicherung muss den Nutzungsausfall in der Gutachtenzeit in jedem Fall übernehmen.

Az. I-1 U 212/07

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