27. September 2010
Auch, wenn ein Autofahrer nichts falsch gemacht hat, haftet er für einen entstandenen Schaden. Ausreichend ist, dass er „schnell“ unterwegs war. Das hat jetzt das Landgericht Karlsruhe entschieden. Der Fahrer eines PKW war 153 km/h gefahren, als er auf ein stehendes Fahrzeug auffuhr. Das Gericht meinte, dass der Unfall bei eingehaltener Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, die aber nicht zwingend vorgeschrieben waren, vermeidbar gewesen wäre und brummte ihm 20% Teilschuld auf.
OLG Karlsruhe Az. 3 O 172/08
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im