19. Januar 2011
Ihre Versicherung muss auch dann zahlen, wenn Sie den Fahrzeugschein im Auto haben liegen lassen und das Auto gestohlen wurde. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass der KFZ- Schein nicht von außen zu sehen ist und ein etwaiger Passant geradezu eingeladen wird, einen lukrativen Diebstahl zu begehen. Es gibt jedoch auch fahrerunfreundlichere Urteile; zum Beispiel aus dem Oberlandesgericht Celle und dem Landgericht Dortmund, die dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit bescheinigten und entsprechende Klagen abwiesen. Besser ist es also in jedem Fall den Fahrzeugschein nicht im Handschuhfach liegen zu lassen.
OLG Oldenburg AZ. 5 U 153/09
4. Oktober 2010
Ein Autofahrer, der seinen Kfz- Schein im Handschuhfach aufbewahrt, verliert bei einem Diebstahl nicht den Versicherungsschutz. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg. Dieses Verhalten sei entgegen der herkömmlichen Meinung nicht grob fahrlässig. Schließlich berechtige der Kfz-Schein den Dieb nicht zum Verkauf des Fahrzeuges und sei für den Finder eher wertlos. Zudem könne ein Dieb nicht davon ausgehen, dass er auch noch den Kfz Schein im Handschuhfach finde. Im vorliegenden Fall hatte ein LKW Fahrer seinen Kfz Schein im Auto liegen lassen und der Wagen war gestohlen worden.
OLG Oldenburg Az. 5 U 153/09
25. Januar 2010
Gelbe Karte für Versicherungen.
Wenn Sie Ihren Zweitschlüssel im Auto gelassen haben und der Wagen gestohlen wird, so kostet Sie das nicht unbedingt den Versicherungsschutz. Ein Urlauber hatte in Tschechien seine Jacke mit den Autoschlüsseln im Auto gelassen und war einkaufen gegangen. Bisher gingen Versicherungen von grober Fahrlässigkeit aus und verweigerten jeglichen Versicherungsschutz, sodass die Geschädigten stets auf ihrem Schaden sitzen blieben. Das Oberlandesgericht Koblenz Hat jetzt jedoch entschieden, dass im oben beschrieben Fall keine grobe Fahrlässigkeit vorliege und der Versicherer zahlen müsse.
OLG Koblenz Az. 10U 1038/08
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