9. September 2009
Das Arbeitsgericht Mainz (Az: 4ca1795/08) hat entschieden, dass umfangreiche Nebentätigkeiten eines Beamten gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen und damit eine außerordentliche fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen können. Das Gericht hatte eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Leiter einer Einrichtung des Gemeinde- und Städtebaus außerordentlich fristlos gekündigt werden hätte dürfen für die von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten. Der agile Beamte hatte nämlich u. a. gebührenpflichtige Seminare gehalten sowie eine umfassende Gutachtertätigkeit für den Städte- und Gemeindebund ausgeübt. Diese Nebentätigkeiten verhalfen ihm in einem Zeitraum von 10 Jahren zu einem zusätzlichem Einkommen von 200.000,00 Euro. Nach der Nebentätigkeitsverordnung für Beamte sind jedoch lediglich 5.000,00 Euro jährlich zulässig im öffentlichen Dienst.
Weiterhin hatte der ungetreue Beamte jedoch auch eine Zusatzvergütung über Familienangehörige abgerechnet, deren fingierte Rechnungen er als "sachlich richtig" abzeichnete und zur Auszahlung bringen lies. Das Gericht hat den gesamten Sachverhalt zwischenzeitlich der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Finanzamt sowie der Staatsanwaltschaft Mainz zur Anzeige gebracht.
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