Tag: aussergewoehnliche-belastungen

Heimkosten sind Außergewöhnliche Belastungen auch ohne Nachweis

29. Juni 2011

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Ein Gutachten vom Amtsarzt, das die nötige Unterbringung eines Behinderten in einer sozialtherapeutischen Einrichtung belegt, ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes nicht nötig. Das bestehende Gutachten eines Psychotherapeuten über den Zustand des Patienten reicht aus, um auch eine steuerliche Anerkennung von Heimunterbringungskosten zu begründen. Ein Behinderter hatte geklagt und sowohl vor dem Finanzgericht Köln als auch vor dem Bundesfinanzhof gewonnen. Mit dem Urteil wird die politisch gewollte Erleichterung der steuerlichen Anerkennung von Krankheitskosten bestätigt.

BFH Az. VI R 14/09

Positives Urteil für Behinderte

19. April 2010

behindert, Rollstuhl

In Zukunft können behinderte die Kosten für Umbauten im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie dadurch im Haus wohnen bleiben können. Das entschied der Bundesfinanzhof kürzlich. Der Mann war, nachdem er einen Schlaganfall erlitten hatte, schwer gehbehindert und musste sein Bad behindertengerecht umbauen lassen. Zusätzlich musste aus einem Arbeitszimmer ein ebenerdiges Schlafzimmer gemacht werden. Die Umbaukosten beliefen sich auf über 70.000 Euro. Das Finanzamt wollte diese Kosten nicht anerkennen und entschied, dass nur die Pauschale für Behinderte von 4.624 Euro absetzbar sei. Das Hessische Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an, denn das Haus hätte schließlich an Wohnwert gewonnen. Der BFH sah darin jedoch keinen Grund, die Kosten nicht als „Krankheitskosten“ anzuerkennen. Der zumutbare Eigenanteil muss jedoch in Abzug gebracht werden. Dieser beläuft sich je nach Familien- und Einkommenssituation zwischen 2 und 7% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der Rest ist voll anzuerkennen.

BFH: AZ VI R 7/09

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