11. Mai 2009
BAföG-Leistungen sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Von diesen Leistungen sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.03.2009 (Az.: B 14 AS 63/07 R) nicht die im Einzelnen nachgewiesenen, ausbildungsbedingten Ausgaben abzusetzen, sondern ein pauschaler Anteil in Höhe von 20% der BAföG-Leistungen.
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