Tag: aufwendungen

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten auch bei vorübergehender Arbeitslosigkeit

7. Februar 2012

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Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.10.2011, dass Kinderbetreuungskosten auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden.

In vorliegendem Fall bemühte sich die Ehefrau, eines ganzjährig berufstätigen Ehemanns, von Januar bis September durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit. Die Kinder befanden sich in einem Betreuungsverhältnis, welches jeweils nur zum Schuljahresende kündbar war. Ab Oktober nahm die Ehefrau eine Beschäftigung auf. Das zuständige Finanzamt gestattete die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zunächst nicht. Im Einspruchsverfahren bewilligte es nunmehr die Berücksichtigung für die Monate Januar bis April, da die Unterbrechung der Berufstätigkeit nach Schreiben des Bundesfinanzministeriums, für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf stufte die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit ein, da diese als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst zu bewerten seien. So wäre im Fall der Kündigung des Betreuungsvertrags bei Aufnahme einer Berufstätigkeit die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. So soll sichergestellt werden, dass Eltern sich bereits im Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme um die Betreuung bemühen können.

Gemeinsame Geburtstags- und Firmenjubiläumsfeier stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar

14. November 2011

Geldsegen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied rechtskräftig, dass eine Veranstaltung, die gleichzeitig zur Feier des runden Geburtstages des Unternehmers, sowie zum Firmenjubiläum für Geschäftspartner und Mitarbeiter gegeben wird, nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, da die Ausgaben dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegen. Die Kosten stellen gemischt veranlasste Aufwendungen dar, die sich aus betrieblichen und auch privaten Gründen der Feier ergeben und dessen Trennung in einen betrieblich und privat veranlassten Teil nicht möglich sind.

In dem vorliegenden Fall veranlasste ein Geschäftsführer einer GmbH eine Veranstaltung anlässlich seines 50.ten Geburtstages, sowie des fünfjährigen Firmenjubiläums und lud dazu Geschäftspartner und Mitarbeiter des Unternehmens ein. Das Unternehmen wollte die Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, da sie keine privaten Freunde eingeladen hatten.

Das Finanzgericht qualifizierte die Kosten für diese Feier jedoch als gemischt veranlasste Aufwendungen und sah die Feier als Aufwendungen der privaten Lebensführung und nicht als Betriebsausgabe an, da eine Geburtstagsfeier stets privaten Charakter besitzt. Demnach greift das Aufteilungs- und Abzugsverbot, da eine Aufteilung der Kosten in privat veranlassten und betrieblich veranlassten Teil, aufgrund der engen Zusammenwirkung von privaten und betrieblichen Gründen, nicht möglich ist. Dieses schließt auch einen teilweisen Abzug der Kosten als Betriebsausgabe aus und deutet eher auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hin.

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