8. Mai 2012
8. Mai 2012 | RA Dr. Weidenthaler | Arbeitsrecht
Im Arbeitsleben werden häufig Aufhebungsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschlossen. Zumeist ist in solchen Aufhebungsverträgen eine sog. Abgeltungsklausel beinhaltet, welche beispielsweise wie folgt lautet:
“Mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrages sind sämtliche finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien ausgeglichen und erledigt.”
Aufhebungsverträge haben für den Arbeitnehmer den Nachteil, dass diese rechtlich in der Regel kaum angegriffen werden können. Eine gesetzliche Widerrufsmöglichkeit besteht nicht und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung greift nur in Ausnahmefällen durch, da der Arbeitnehmer für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder Drohung, welche zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führte, beweispflichtig ist.
Nachdem eine arbeitgeberseitige Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann, versuchen viele Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages herbeizuführen. Der Abschluss eine Aufhebungsvertrages hat zudem den Vorteil, dass ein etwaig bestehender Betriebsrat nicht involviert werden muss und auch ein etwaig bestehender Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung) grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit eines geschlossenen Aufhebungsvertrages ändern.
Wenn sich in dem Aufhebungsvertrag auch noch eine Abgeltungsklausel befindet, wird der Arbeit-nehmer nochmals benachteiligt, da der Arbeitgeber ggf. die Zahlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen oder noch ausstehende Überstundenvergütungsansprüche unter Hinweis auf die Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag verweigert.
Während solche Abgeltungsklause in Aufhebungsverträgen bisher in der Rechtsprechung grundsätzlich als wirksam angesehen wurden, hat das BAG in einem aufsehenerregenden Urteil vom 21.06.2011 (Az: 9 AZR 203/10) klargestellt, dass eine pauschale Ausgleichsklausel, welche zu einem einseitigen Anspruchsverzicht des Arbeitnehmers führt, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt und somit unwirksam ist. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass nunmehr in vielen Fällen noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden können, selbst wenn ein Aufhebungsvertrag mit einer Aufhebungsklausel abgeschlossen wurde. Es ist aber darauf ausdrücklich hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des BAG nichts daran ändert, dass der Aufhebungsvertrag hinsichtlich der Beendigungsvereinbarung wirksam bleibt und lediglich die Abgeltungsklausel unwirksam ist.
mitgeteilt von Blankenburg Frank Weidenthaler, Rechtsanwälte / Fachanwälte, Ebern - Bad Kissingen
17. November 2011
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn er und sein Arbeitgeber eine Abfindung vereinbart haben und der Arbeitgeber dieser Zahlung nicht nachkommt. Ist das Unternehmen des Arbeitgebers jedoch insolvent und die Zahlung der Abfindung anfechtbar, da die Summe bereits zur Insolvenzmasse gehört, findet diese Regelung keine Anwendung; so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011.
Der Kläger, welcher 1950 geboren worden ist und sich seit 1973 im Unternehmen der Schuldnerin befand, hatte Anfang Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 geschlossen und eine Abfindung in Höhe von 110.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Diese sollte mit der Vergütung im Dezember 2008 bezahlt werden.
Das Unternehmen beantrage jedoch am 05.12.2008 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so dass keine weiteren Zahlungen ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters getätigt werden konnten. Nachdem der Kläger die Schuldnerin zwei Mal erfolglos zur Zahlung der Abfindung aufgefordert hatte, erklärte er im Januar 2009 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.
Die Vorinstanzen gaben der Klage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist, statt.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Klage jedoch als unbegründet und stimmte der Revision des Beklagten zu, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet worden ist und der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurücktreten konnte.
Generell gilt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, ein Rücktrittsrecht besteht und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt worden ist. Dieses setzt jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus, welche hier nicht gegeben war, da der Schuldner nicht mehr leisten konnte. Ihm war jedwede Zahlung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters untersagt und die Abfindungszahlung hätte im Rahmen der Insolvenzmasse zurückgewährt werden müssen.
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